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Rechte der Staatenlosen in Liechtenstein

Vaduz ? Die Regierung unterbreitet dem Landtag den Bericht und Antrag zu zwei Übereinkommen betreffend die Rechte von Staatenlosen und zur Rücknahme von Vorbehalten, die Liechtenstein bei internationalen Abkommen gemacht hatte.
Die Ratifikation bzw. der Beitritt zu den Übereinkommen von 1954 und 1961 schliesst eine Lücke bezüglich der liechtensteinischen Mitgliedschaft bei internationalen Übereinkommen im Bereich der Staatenlosigkeit. Durch die Revision des Landesbürgerrechtsgesetzes, das am 10. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, sind die Voraussetzungen für die Annahme der beiden Übereinkommen geschaffen worden. Der Bericht und Antrag stützt sich deshalb wesentlich auf den Vernehmlassungsbericht und den Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts in Bezug auf Integration, Findelkinder, Staatenlose und erweiterte Verleihvoraussetzungen und Hindernisse (Landesbürgerrechtsgesetz) sowie auf die betreffende Stellungnahme der Regierung an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen. In Liechtenstein leben derzeit sechs staatenlose Personen. Die Annahme der beiden Übereinkommen wird weder eine sofortige noch eine spätere Einbürgerung dieser Personen bedeuten, sondern eine Stärkung ihrer Rechte und die weitestgehende Gleichbehandlung mit Ausländern bewirken.
 
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