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Mehr Transparenz bei Inhaberaktien schaffen

Die Regierung hat den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) verabschiedet. Mit dieser Vorlage wird ein weiterer wichtiger Schritt zur vollständigen Umsetzung der internationalen Standards zur Geldwäschereibekämpfung und im Steuerbereich gesetzt.

Vaduz. – Zur Umsetzung der geltenden internationalen Standards und der Empfehlungen, welche in Länderüberprüfungsverfahren von internationalen Gremien im Bereich der Geldwäscherei (IWF/Moneyval- Evaluation) und im Steuerbereich (Global Forum Peer Review) an Liechtenstein gerichtet wurden, soll bei Inhaberaktien eine Erhöhung der Transparenz und eine Verbesserung der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten erfolgen. Die Regierung schlägt mit einer entsprechenden Anpassung des PGR eine Immobilisierung von Inhaberaktien vor.

Persönliche Daten bekannt geben

Inhaberaktien sind beim neu geschaffenen Rechtsinstitut des Verwahrers zu hinterlegen. Die Funktion des Verwahrers, der in der Regel vom Verwaltungsrat der Gesellschaft bestellt wird, ist im Öffentlichkeitsregister einzutragen. Der Verwahrer hat ein Register zu führen, aus dem für jede Inhaberaktie die persönlichen Daten des Inhaberaktionärs, wie Name, Geburtsdatum und Wohnsitz, ersichtlich sind. Auch die Übertragung einer Inhaberaktie muss dem Verwahrer mitgeteilt werden. Das Register ist am Sitz der Gesellschaft aufzubewahren.

Keine Änderung bei börsenkotierten Firmen

Die Verpflichtung zur Hinterlegung von Inhaberaktien beim Verwahrer gilt nicht für börsenkotierte Aktiengesellschaften, da für diese im Börsenhandel spezielle Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Mit der vorgeschlagenen Revision des PGR wird sichergestellt, dass die Ausgabe von Inhaberaktien im Einklang mit den geltenden Standards nach wie vor möglich und eine gänzliche Abschaffung dieser Wertpapierart nicht erforderlich ist. (ikr)

 
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