Mit Resolution 1844 hat der UN-Sicherheitsrat im November 2008 die Sanktionen gegenüber Somalia, insbesondere aufgrund der Zunahme des illegalen Waffenhandels und von seeräuberischen Handlungen vor der Küste Somalias, verschärft. Neben der Fortführung des bereits bestehenden Waffenembargos gegenüber Somalia werden damit auch Sanktionen gegenüber bestimmten, vom Ausschuss bezeichneten Personen und Einrichtungen verhängt. Es handelt sich dabei um Reiserestriktionen, Finanzsanktionen und Verbote betreffend Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Mit den Resolutionen 1846 und 1851 vom Dezember 2008 hat der UN- Sicherheitsrat zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See zudem weitere Ausnahmen vom Waffenembargo beschlossen. Liechtenstein ist verpflichtet, die entsprechenden Sanktionen unverzüglich umzusetzen und hierüber dem zuständigen Ausschuss des UN-Sicherheitsrates innerhalb von 120 Tagen seit Verabschiedung der Resolution 1844 Bericht zu erstatten. Allerdings hat der Ausschuss bis anhin noch keine Personen und Einrichtungen bezeichnet, die vom Waffenembargo sowie von den Finanzsanktionen und Reiserestriktionen betroffen sind. Mit der Umsetzung der UN-Resolutionen wird die bisherige Somalia-Sanktionsverordnung aufgehoben und durch die neue Verordnung ersetzt.
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