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Konsularischer Schutz für liechtensteinische Staatsangehörige im Ausland

Gemäss einem Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist es für Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, welche ihren Wohnsitz länger als 12 Monate im Ausland haben - gleich wie für Schweizer Bürger - obligatorisch, sich bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vor Ort anzumelden, um zu gewährleisten, dass sie in Notsituationen konsularischen Schutz erhalten.

Vaduz. - Dort, wo Liechtenstein über keine eigene Vertretung verfügt, übernimmt die Schweiz aufgrund eines Abkommens von 1919 die Vertretung der liechtensteinischen Interessen. Ist die Schweiz in einem Land nicht vertreten, übernimmt die jeweilige Vertretung Österreichs die Betreuung der liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Die liechtensteinischen Staatsangehörigen sollten bei der zuständigen Vertretung persönlich vorsprechen und sich mittels eines Reisepasses ausweisen. Falls eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, können die erforderlichen Formulare und Dokumente bei der zuständigen Vertretung telefonisch bestellt oder auf deren Internetseite bezogen werden.

Durch die Anmeldung können administrative Angelegenheiten wie zivilstandsrechtliche Änderungen oder die Beantragung von Reisedokumenten vor Ort erledigt werden. In Notsituationen wie bei Naturkatastrophen oder Terroranschlägen dient die Registrierung den offiziellen Stellen vor Ort der schnellen Kontaktaufnahme, der Suche nach vermissten Personen oder der Erteilung von rascher Hilfeleistung.
 

 
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