Eichwesen wird privatisiert
Vaduz. - Die zentrale Grundlage der Verordnung bildet das schweizerische Bundesgesetz über das Messwesen. In fünf Kapiteln regelt die Verordnung die Organisation des Messwesens, die Aufgaben und Befugnisse des Eichmeisters, den Betrieb öffentlicher Wiegegeräte, die Einhebung von Gebühren und die Verrechnung von Spesen, die Entschädigung des Eichmeisters und die Strafverfahren. Der künftig selbständig arbeitende Eichmeister wird von der Regierung bestellt. Die Zuständigkeiten des Eichmeisters sollen in einen Dienstleistungsvertrag oder in eine Leistungsvereinbarung
einfliessen. (pafl)
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