Ein langer Weg zum Adoptivkind
Internationale Adoption ist dann eine Möglichkeit, wenn im Heimatstaat für das Kind keine geeignete Betreuungsstruktur gefunden werden kann. Es muss in jedem Fall sorgfältig geprüft werden, ob eine Auslandadoption tatsächlich das beste Mittel ist, um dem Kind bessere Zukunftsperspektiven zu bieten. Bei der Wahl des Herkunftslandes ist ein Bezug der Adoptiveltern zu diesem Land (oder die Möglichkeit und das Interesse, einen Bezug zu schaffen) von grosser Bedeutung. Adoptiveltern müssen in der Lage sein, dem Kind einen Zugang zu seiner Herkunft zu ermöglichen.
Haben die Vertragsstaaten des Annehmenden und des Adoptivkindes das Haager Übereinkommen ratifiziert, werden damit die internationalen Richtlinien vorgegeben, ohne die nationale Rechtslage zu beeinträchtigen. Grundsätzlich gelten die nationalen Bestimmungen der Vertragsstaaten. Am Ende des Adoptionsprozesses steht meist pro Kind ein dicker Ordner mit Dokumenten aller Art.
Aufwendiges Verfahren
Wer sich entscheidet, ein ausländisches Kind zu adoptieren, hat in der Schweiz einen weiten Weg vor sich: Man stellt ein Gesuch bei der Zentralen Behörde im Wohnsitzkanton. Für In- und Auslandadoptionen von Kindern ist in Liechtenstein behördlicherseits der Kinder- und Jugenddienst des ASD zuständig, im Weiteren das Fürstliche Landgericht. Die betreffende Stelle beauftragt in der Folge Fachpersonen mit der Eignungsabklärung und dem Erstellen des Sozialberichts.
Eine Frage des Alters
In der Schweiz müssen Adoptiveltern mindestens fünf Jahre lang verheiratet oder über 35 Jahre alt sein. In Liechtenstein muss der Wahlvater das 30. Lebensjahr, die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben. Hier muss der Altersunterschied 18 Jahre betragen – ausser wenn bereits vorher «eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht» oder wenn die Annehmenden mit dem Adoptivkind bereits verwandt sind. In der Schweiz gilt die Richtline, dass der Altersunterschied mindestens 16 Jahre betragen muss. Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt die gemeinsame Adoption eines Kindes wie auch die Adoption des Kindes des Partners oder der Partnerin gesetzlich verwehrt. Die Adoption einer mündigen oder entmündigten Person ist nur möglich, wenn eigene Nachkommen fehlen.
Nicht vor Papierkrieg verschont
Die Zentrale Behörde entscheidet dann über die Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung: Ist die Identität des Kindes geklärt, eine definitive, ist sie nicht geklärt, eine vorläufige. Es wird ein Elterndossier erstellt. Dieses enthält die je nach Land erforderlichen Dokumente; wenn nötig übersetzt und beglaubigt. Das Dossier geht an das Pendant der Zentralen Behörde im Herkunftsland des Kindes. Diese prüft wiede-rum die Eignung. Jetzt entsteht ein sogenannter «Matching-Entscheid» und einen Kindervorschlag. Mit einem Sozial- und Gesundheitsbericht des Kindes werden die Gesuchstellenden nun von der Zentralen Behörde, die diesen Entscheid noch einmal geprüft hat, konfrontiert. Bevor die Wahleltern ein Bild des Kindes sehen, müssen sie der Adoption zustimmen. Jetzt erhalten die Eltern eine auf ein Jahr beschränkte Pflegebewilligung und können ihr Kind im Herkunftsland abholen.
Was hier stark verkürzt dargestellt wird, sind lediglich die Eckpunkte eines Adoptionsverfahrens aus dem Ausland. Die Zeit, die für diese Schritte aufgewendet werden muss, ist für die Antragsteller mit langen Wartezeiten verbunden. Bis sie ihre Adoptivkinder in die Arme schliessen können, müssen sie ausserdem bereit sein, ihr ganzes Leben durchleuchten zu lassen. (pd/mw)