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Bildung und Unterhaltung im öffentlichen Interesse

Wer an Museen denkt, hat oftmals die Vorstellung von Gegenständen, die verstaubt sind und bei denen sich eigentlich niemand darum reisst, sie zu sehen. Von dieser Vorstellung muss sich jeder verabschieden, der einmal ein gutes Museum besucht hat. Hier trifft man auf wahre Schätze der Menschheits- und Weltgeschichte.
Erstmals taucht der Begriff «Museum» in der Antike des 4. Jahrhunderts vor Christus auf. In Alexandria wurde damit ein ganzes Viertel bezeichnet, das den Musen – den Schutzgöttinnen der Künste, der Kultur und der Wissenschaften – gewidmet war. Das Prunkstück dieses Stadtteils war die Bibliothek. 
Der Zweck des Museums ist es, Gegenstände aus einer bestimmten vergangenen Zeit fachgerecht aufzubereiten und für deren korrekte Verwahrung und Konservierung zu sorgen. Neben der kulturellen Erhaltung der Gegenstände ist die Erklärung, die Diskussion und die Beschäftigung damit eine der Hauptaufgaben. So handelt es sich bei Museen selten um blosse Ausstellungen für Betrachter, sondern im Idealfall kümmern sich die Betreiber auch um die Auseinandersetzung und Deutung der Inhalte der Exponate. So werden Museen zu Begegnungsstätten, in denen sich Experten aktiv mit der Geschichte der ausgestellten Objekte austauschen können. Damit wird die Geschichte für die Öffentlichkeit zugänglicher und Besucher lernen, wie die Kulturgeschichte zu deuten ist. Dabei sollte aber auch die Unterhaltung nicht zu kurz kommen.
 
Definition nach ICOM
 
Die in der Fachwelt weitgehend anerkannte Beschreibung der Museumsfunktionen stammt vom International Council of Museums (ICOM), das ein Museum als «eine gemeinnützige, ständige, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienst der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zu Studien-, Bildungs- und Unterhaltungszwecken materielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt», bezeichnet. (mw)

Artikel: http://www.vaterland.li/importe/archiv/liewo/bildung-und-unterhaltung-im-oeffentlichen-interesse-art-77965

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