Sonderfall Schweiz und Liechtenstein
Die Staatsgebiete der Schweiz und Liechtenstein unterliegen derselben Mehrwertsteuerordnung gemäss dieser sich juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen zu einer Mehrwertsteuergruppe zusammenschliessen dürfen, sofern eine einheitliche Leitung vorliegt. Eine einheitliche Leitung ist gegeben, wenn das Verhalten des Rechtsträgers durch Stimmenmehrheit, Vertrag oder auf eine andere Weise kontrolliert werden kann.
Mehrwertsteuergruppe
Sämtliche Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe gelten zusammen als ein Steuersubjekt. Die individuelle Steuerpflicht der einzelnen Gruppenmitglieder entfällt. Der Kreis der Gruppenmitglieder kann frei gewählt werden, sodass die Bildung von Teilgruppen möglich ist. Eine Einschränkung erfährt diese freie Wahl der Gruppenmitglieder aber im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein. Eine Mehrwertsteuergruppe kann nur aus Mitgliedern bestehen, die alle ihren Sitz entweder in der Schweiz oder in Liechtenstein haben. Diese Einschränkung innerhalb der an sich länderübergreifenden Mehrwertsteuerordnung dürfte an der national begrenzten Steuerhoheit liegen, nach der seit jeher die Steuererhebung bei schweizerischen Steuersubjekten durch die eidgenössische Steuerverwaltung und bei liechtensteinischen Steuersubjekten durch die liechtensteinische Steuerverwaltung zu erfolgen hat. Würde sich eine Mehrwertsteuergruppe aus Mitgliedern sowohl mit Sitz in der Schweiz als auch in Liechtenstein zusammensetzen, wäre diese Trennlinie verwischt.
Sonderfall Betriebsstätte
Dennoch können wirtschaftliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Schweiz und Liechtenstein in einer Mehrwertsteuergruppe zusammengefasst werden. Gemäss anhaltender Verwaltungspraxis der Steuerbehörden beider Länder wird im Falle einer Mehrwertsteuergruppe, die bekanntlich ausschliesslich aus Unternehmen mit Sitz im selben Land besteht, eine Betriebsstätte im anderen Land dem Sitzland des Unternehmens zugeordnet. Daher lassen sich liechtensteinische Betriebsstätten in einer schweizerischen Mehrwertsteuergruppe konsolidieren und umgekehrt.
Nutzen und Risiken
Die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe kann für Unternehmen eine administrative Vereinfachung bedeuten, da lediglich noch eine Mehrwertsteuerabrechnung für die Gruppe (Steuersubjekt) eingereicht werden muss. Auf diese Weise können die mehrwertsteuerlichen Abläufe in der Unternehmensgruppe zentralisiert und ein gruppenweiter Qualitätsstandard aufrechterhalten werden. Die Abrechnung als Mehrwertsteuergruppe kann zu Steuerersparnissen führen, wenn von der Steuer ausgenommene Aussenumsätze erbracht werden und eine beträchtliche steuerbare gruppeninterne Wertschöpfung stattfindet. Gruppeninnenumsätze gelten nicht als mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch, da sie sich innerhalb desselben Steuersubjektes abspielen. Eine solche Konstellation findet man häufig im Finanzbereich, Gesundheits- oder Bildungswesen. Aus Sicht der Steuererhebung haftet jedes Gruppenmitglied solidarisch für die Mehrwertsteuerschulden der Gruppe, jedoch nur solange das Unternehmen Gruppenmitglied ist. Nach Austritt entfällt diese solidarische Haftung und beschränkt sich auf Steuerforderungen, die sich aus der eigenen unternehmerischen Tätigkeit während der Zeit der Gruppenzugehörigkeit ergeben haben. Diese abgeschwächte Haftungsregelung erlaubt es, den Bestand der Gruppenmitglieder gerade im Hinblick auf Zu- und Verkäufe von Unternehmen flexibel zu variieren.

*Rainer Marxer
Partner und Leiter des Bereichs Wirtschaftsprüfung Industrie, ReviTrust Grant Thornton

*Matthias Hofer
Director des Geschäftsbereiches Steuerberatung, Grant Thornton Advisory
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