Rückforderung: Erste Erfahrungen
Worauf wird eine Verrechnungssteuer erhoben?
Wird von verrechnungssteuerbelasteten Erträgen gesprochen, so handelt es sich dabei meist um die Erträge des beweglichen Kapitalvermögens wie z. B. Zinsen oder Gewinnanteile. Dies allerdings nur, wenn die Aktien, Stammanteile oder Obligationen von Inländern, d. h. Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, ausgegeben werden oder wenn es sich um Zinsen bei Banken in der Schweiz handelt.
Wer kann die Verrechnungssteuer zurückfordern?
Zurückfordern kann die Verrechnungssteuer diejenige Person (natürlich oder juristisch), welche bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung Nutzungsberechtigte an den betreffenden Vermögenswerten ist bzw. war. Eine Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in welchen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. Eine Steuerumgehung liegt üblicherweise dann vor, wenn eine gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint, diese Gestaltungsmöglichkeit nur gewählt wurde, um Steuern einzusparen und auch tatsächlich eine Steuereinsparung entstanden ist.
Wann kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?
Die Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Jahres, in welchem die steuerbare Leistung fällig wurde, zurückgefordert werden. Somit kann die Steuer auf eine Dividende, welche im Jahr 2017 ausbezahlt wurde, frühestens im Jahr 2018 erstattet werden. Auf Antrag hin kann aber bereits vor Ablauf des Jahres eine Abschlagszahlung im Umfang von max. 75 % des Rückerstattungsanspruches geleistet werden (Steuerlast mind. 4000 Franken).
Wie kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden?
Die Rückforderung kann mittels Formular 78, welches bei der Eidg. Steuerverwaltung heruntergeladen bzw. bezogen werden kann, erfolgen. Den Anträgen sind die entsprechenden Dokumente (Bankgutschriften, Dividendenmeldungen der ausschüttenden Gesellschaft o. ä.) beizulegen. Bei der Rückforderung durch Stiftungen ist zudem beim erstmaligen Antrag eine umfangreiche Dokumentation der Stiftungsdokumente einzureichen.
Wie sind die Auswirkungen des Doppelbesteuerungsabkommens?
Hat der Nutzungsberechtigte seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein und handelt es sich dabei um eine Gesellschaft (gem. DBA fallen z. B. auch Stiftungen unter diese Definition – ausgenommen Privatvermögensstruk-turen PVS), so kommt unter Umständen gar ein Verrechnungssteuersatz von 0 % zur Anwendung bzw. die Steuer kann vollumfänglich zurückgefordert werden (allenfalls ist das Meldeverfahren möglich, dann entfällt die Steuerentrichtung und -rückforderung). Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine Beteiligung von mindestens 10 % handelt, diese seit mindestens einem Jahr gehalten wird und kein Missbrauchstatbestand vorliegt. Ist der Nutzungsberechtigte eine natürliche Person mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, so beträgt die verbleibende Verrechnungssteuer 15 %. Diese kann aber zumindest teilweise bei der liechtensteinischen Steuer auf Antrag angerechnet werden. Ebenfalls 15 % fallen bei juristischen Personen an, wenn die Anforderungen bezüglich Mindestbeteiligung oder Mindesthaltedauer nicht erreicht werden, eine Anrechnung ist hier aber nicht möglich.
Rückforderung Verrechnungssteuer bei Stiftungen: Wie sind die ersten Erfahrungen?
Wie die Erfahrungen mit den ersten Rückforderungsanträgen von liechtensteinischen Stiftungen zeigen, herrscht bei der Eidg. Steuerverwaltung eine andere Interpretation des DBAs bzw. der dazu separat abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung gilt eine Stiftung mit Stifter und/oder Begünstigten in Liechtenstein als ansässig, wenn diese in Liechtenstein ordentlich besteuert wird (PVS fallen somit nicht darunter) und nach liechtensteinischem Steuerrecht nicht dem Stifter zugerechnet wird. Wie nun die Rückmeldungen der Eidg. Steuerverwaltung zeigen, werden diese Kriterien wohl für die Ansässigkeit, nicht aber hinsichtlich Nutzungsberechtigten angewandt. Dort wendet die Eidg. Steuerverwaltung ihre in allen anderen Fällen gelebte Praxis an, mit dem Resultat, dass aus deren Sicht Vermögenswerte und -erträge dem Stifter/Begünstigten zugerechnet werden und der Stiftung die Rückforderung verweigert wird. Nun könnte der Stifter – der schweizerischen Definition zufolge – die Verrechnungssteuer teilweise (20 %) zurückfordern, eine Anrechnung der verbleibenden Steuern bei seiner liechtensteinischen Steuer ist aber nicht möglich.Man darf nun gespannt sein, wie die zuständigen Behörden beider Staaten sich in dieser Sache verständigen, da aus liechtensteinischer Sicht die erwähnte Verständigungsvereinbarung bzw. der dahinterstehende Gedanke derzeit nicht so gelebt wird, wie es die Formulierung festhält.

*Urs Schnider,
eidg. dipl. Steuerexperte und eidg. dipl. Treuhandexperte, Geschäftsführer der Axalo Steuerberatung AG
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