Jedem Bürger sein Eigenheim (Teil 3)
Dass es in Liechtenstein eine staatliche Wohnbauförderung gibt, weiss man gemeinhin. Aber wie funktioniert sie? Wie erhält man sie? Was wird überhaupt gefördert? Bevor man sich beim Amt für Wohnungswesen in Vaduz beraten lässt, ist es ratsam, wenn man sich zum Thema informiert. Mit einem konkreten Bauplan kann man dann eine individuelle Beratung angehen.
Der Antrag auf Wohnbauförderung muss vor Baubeginn gestellt werden. Der Bau darf erst dann gestartet werden, wenn die Entscheidung über die Gewährung der Förderungsmittel zugestellt worden ist. Geht es nicht um einen Bau, sondern um einen Kauf, muss der Antrag binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag gestellt werden.
Welche Voraussetzung muss ich erfüllen?
1. Grundstück
Ein Eigentum oder ein selbständiges Baurecht auf mindestens 40 Jahre an einem Baugrundstück in Liechtenstein ist eine Voraussetzung, um für einen Neubau Wohnbauförderung zu erhalten.
2. Persönliches
Wer Wohnbauförderung beziehen möchte, muss volljährig sein, seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben und Liechtensteiner, EWR-/EU-Bürger oder Schweizer sein. Wer schon über einen eigenen familiengerechten Wohnraum verfügt oder schon einmal Wohnbauförderung bezogen hat, ist ausgeschlossen – auch wenn es der Ehepartner war. Geschiedene Eheleute haben nur dann Anspruch auf Wohnbauförderung, wenn sie nach der Scheidung nicht im Besitz des geförderten Heims sind.
3. Finanzielle Lage
Der jährliche Bruttoerwerb und 1/20 des Reinvermögens werden zusammengerechnet und dürfen im Durchschnitt der letzten zwei Jahre 90 000 Franken nicht überschreiten. Alimentenzahlungen werden vom Bruttoerwerb abgezogen. Ist der Antragsteller verheiratet und beide Partner sind erwerbstätig, wird bei der Berechnung nur das höhere Einkommen berücksichtigt.
Für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, erhält der Antragssteller einen Freibetrag von 5000 Franken.
Was wird gefördert?
Einfamilienhäuser sowie Wohneinheiten in verdichteter Überbauung sind in die Wohnbauförderung eingeschlossen. Entscheidend für den Umfang des finanziellen Zustupfs ist die Nettowohnfläche. Sie muss mindestens 60 und darf höchstens 150 m2 betragen. Nimmt man die Bruttogeschossfläche und zieht davon die Wandquerschnitte ab, so erhält man die Nettowohnfläche.
Die Fläche des Wohneigentums setzt sich zusammen aus Nettowohnflächen und Nebenflächen. Nebenflächen sind zum Beispiel Kellerräume. Sie dürfen 50 Prozent der Nettowohnflächen nicht überschreiten.
Zusätzlich zur Wohneinheit, die gefördert wird, kann eine zweite Wohneinheit im Stockwerkeigentum im selben Gebäude erstellt oder erworben werden. Für sie gibt es keine finanzielle Unterstützung seitens des Amtes für Wohnungswesen. Diese Wohneinheit muss ebenfalls den Wohnbauförderungsrichtlinien entsprechen.
Was zählt nicht zur Nebenfläche?
Kleine angebaute oder freistehende Holz- und Geräteschuppen sowie Autounterstellplätze bis max. 20m2 Grundfläche zählen nicht zur Nebenfläche bzw. werden zu keinen Flächen dazugerechnet.
Gewerberäume
Gewerberäume können angebaut werden, sofern sie im Stockwerkeingentum ausgebildet sind. Der Antragsteller oder dessen Ehepartner muss eine 100-prozentige Selbständigkeit nachweisen. Die Gewerberäume sind nicht förderungsberechtigt.
Wie wird ausgezahlt?
Die Wohnbauförderung ist in drei Teile gegliedert: ein zinsfreies Darlehen (60 000 bis 150 000 Franken), eine Subvention für verdichtetes Bauen (20 000 bis 50 000 Franken) und eine Subvention für Kinder (5000 Franken). Die Subvention für Kinder wird dann gesprochen, wenn das Kind minderjährig ist oder volljährig und sich noch in Ausbildung befindet. Subventionen werden auch für später geborene Kinder gewährt.
Die Fördermittel werden ausgezahlt, wenn das Objekt fertiggestellt ist und die Endabrechnung vorliegt oder sobald ein Objekt grundbücherlich erworben wurde.
Wie wird zurückgezahlt?
Die Rückzahlung dauert zwischen zehn und 33 Jahren und beginnt im dritten Jahr nach der Auszahlung. Zurückgezahlt werden jährlich zwischen drei und 15 Prozent des Darlehens. Wie hoch die jährliche Tilgungsrate ausfällt, hängt vom Einkommen ab. Bei Ehepaaren werden die Einkommen beider Partner mit eingerechnet.
Das Amt für Wohnungswesen schickt einmal im Jahr die Rechnung. Es besteht auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung, zum Beispiel weil man das Objekt vermieten oder verkaufen will. Sind seit dem Bezug der Wohnbauförderung weniger als fünf Jahre vergangen, müssen das Restdarlehen und die ganze Subvention zurückgezahlt werden. Nach fünf bis zehn Jahren müssen das Restdarlehen und die Hälfte der Subvention zurückgezahlt werden, nach mehr als zehn Jahren noch das Restdarlehen.
Darf die Liegenschaft umgebaut werden?
Werden bauliche Veränderungen am Objekt vorgenommen, muss dazu eine Bewilligung beim Amt für Wohnungswesen eingeholt werden. Die Nettowohnfläche von 150 m2 darf solange nicht überschritten werden, bis das Darlehen zurückgezahlt ist. Wer vor dem 1. Januar 2005 Wohnbauförderung bezogen hat, richtet sich nach den alten Werten von 800 m3.
Darf die Liegenschaft vermietet werden?
In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung oder Erwerb kann das geförderte Objekt vermietet werden. Danach muss es zum Eigenbedarf genutzt werden. Objekte, die der Staat mit Darlehen und Subventionen finanziell unterstützt, sind für den Eigenbedarf der Bauherrschaft gedacht. Der Antragsteller und seine Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder) dürfen darin leben. Das Amt für Wohnungswesen führt sporadisch Kontrollen durch.
Wird das Objekt verkauft, kann die Förderung eventuell auf ein anderes Objekt übertragen werden, das auch förderungswürdig ist. Eine Abklärung mit dem Amt für Wohnungswesen ist in jedem Fall zwingend. (im)
Weitere Informationen im Internet unter www.aww.llv.li oder persönlich beim Amt für Wohnungswesen unter Tel. +423 236 69 11
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