Neue Regeln für Gentests verabschiedet
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) ist somit bereit für die Schlussabstimmungen. Kurz gesagt werden damit genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich sowie DNA-Profile zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung geregelt.
Heute finden viele DNA-Untersuchungen in einem rechtlichen Graubereich statt. Trotzdem werden immer mehr solche Tests angeboten, in der Regel im Internet. Oft handelt es sich um Lifestyle-Untersuchungen. Ermittelt werden zum Beispiel die Herkunft, eine passende Diät oder eine sportliche Veranlagung.
Revisionsbedarf unbestritten
Das revidierte Gesetz gibt laut Ruedi Noser (FDP/ZH) Antworten auf die Herausforderungen, die mit den technischen Entwicklungen im Bereich der genetischen Untersuchungen einhergehen.
Es gilt nicht für genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken sowie die Erstellung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen.
Nach dem stillschweigenden Eintretensbeschluss war auch die Gesamtabstimmung sehr deutlich. 33 Ständeräte stimmten für die neuen Regeln für Gentests, es gab keine Gegenstimme, 7 Ständeräte enthielten sich der Stimme.
Einsichtsverbot für Versicherungen
Gemäss dem neuen Gesetz dürfen Versicherungen die Ergebnisse bereits früher durchgeführter medizinischer Gentests auch in Zukunft nicht einfordern. Das Verbot gilt für Lebensversicherungen unter 400'000 Franken und private Invaliditätsversicherungen unter 40'000 Franken pro Jahr.
Bei Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherungen und in der beruflichen Vorsorge dürfen die Versicherer ohnehin keine Ergebnisse von Gentests verlangen. Die Anordnung von Gentests, um ein Krankheitsrisiko besser einschätzen zu können, ist im Zusammenhang mit Versicherungen generell verboten.
Im Arbeitsverhältnis dagegen sind genetische Untersuchungen unter Umständen erlaubt. Damit können Unfallrisiken oder das Risiko schwerer Berufskrankheiten ausgeschlossen werden. Bisher gibt es allerdings keine solchen Untersuchungen. Generell verboten sind genetische Untersuchungen, die nicht medizinische Befunde betreffen.
Tests durch Apotheker oder Physiotherapeuten
Auch die übrigen Vorschläge des Bundesrats hat das Parlament fast unverändert übernommen. Wie heute dürfen Abklärungen von Eigenschaften des Erbguts im medizinischen Bereich nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst und von bewilligten Labors durchgeführt werden. Es gelten eine umfassende Pflicht zur Aufklärung und Regeln für die Mitteilung der Testergebnisse.
Ausserhalb des medizinischen Bereichs gibt es zwei verschiedene Regelungsstandards. Der erste umfasst die genetische Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften. Es handelt sich zum Beispiel um Testergebnisse zur ethnischen Herkunft, zu physiologischen Eigenschaften oder zu Eingenschaften wie Charakter, Intelligenz oder Begabungen.
Solche Tests müssen von Fachpersonen, etwa Apothekern oder Physiotherapeuten, veranlasst und von bewilligten Laboratorien durchgeführt werden. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze wie ein Nichtdiskriminierungsverbot, Informations- und Aufklärungspflichten oder Vorschriften zum Schutz von genetischen Daten.
Kein generelles Werbeverbot
Zugestimmt hat das Parlament auch den Vorschlägen des Bundesrats zu pränatalen Untersuchungen. Abgeklärt werden dürfen Eigenschaften, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus beeinträchtigen.
Untersucht werden darf auch, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus zur Übertragung auf einen kranken Elternteil oder ein Geschwister eignet. Der dafür entscheidende Gewebetypus und das Geschlecht des Ungeborenen dürfen der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.
Publikumswerbung für Gentests ist grundsätzlich zulässig. Verboten wird sie jedoch für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, für pränatale genetische Untersuchungen und für genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen. Eine Links-Mitte-Allianz wollte Werbung für Gentests generell verbieten, konnte sich aber weder im National- noch im Ständerat durchsetzen. (sda)
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