Unterschiedliche Ansichten zu Flankierenden
Das EU-Recht selber legt nur einen Teil des materiellen Arbeitnehmerschutzes fest. Ein wesentlicher anderer Teil wird von den 28 Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten festgelegt. Dabei darf das nationale Recht nicht im Widerspruch zum EU-Recht stehen.
Die Entsende- und die Durchsetzungsrichtlinie der EU legen einerseits fest, auf welche Garantien sich ein Arbeitnehmer berufen kann, wenn er in einem anderen EU-Land eine Dienstleistung erbringt. Andererseits ist geregelt, welche Kontroll- und Lohnschutzmassnahmen die Mitgliedsstaaten ergreifen dürfen.
Dazu gehören wie in der Schweiz Minimallöhne, Arbeitssicherheit oder Gleichbehandlung. Zudem gelten allgemeine Bestimmungen wie Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit.
Mehr Schutz
Laut Experten wurde das Schutzniveau in den letzten Jahren sukzessive ausgebaut. "Mit der jüngsten Reform der Entsenderichtlinie ist der Arbeitnehmerschutz substanziell gestärkt worden", sagte die Europarechtlerin Astrid Epiney von der Universität Freiburg gegenüber Keystone-SDA.
So könnten zum Beispiel neu die tariflich vereinbarten Löhne jenes Landes für verbindlich erklärt werden, in dem eine Dienstleistung erbracht wird. Unternehmen dürften verpflichtet werden, Dienstleistungen in einem anderen Land vorab anzumelden.
Auch der Europarechtler Michael Hahn von der Universität Bern beobachtet eine Entwicklung beim Arbeitnehmerschutz. "Die Grundstrukturen der EU-Lohnschutzregelungen bei entsandten Arbeitnehmern liegen inzwischen auf der Linie der Schweiz", sagt er. Seiner Meinung nach wäre es auf dieser Basis möglich, in den Verhandlungen eine Lösung für die Schweiz zu finden.
Entscheidend sei, ob der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine konkrete Massnahme als verhältnismässig beurteile, sagt Epiney. So stelle sich zum Beispiel die Frage, ob die 8-Tage-Regel oder die Kautionen tatsächlich die einzigen Möglichkeiten seien, das hohe Schweizer Lohnniveau zu erhalten. Hahn weist darauf hin, dass auch Schweizer Gerichte Zweifel an der Verhältnismässigkeit der 8-Tage-Regel geäussert haben.
Vor dem Hintergrund einer gerichtlichen Prüfung könne die explizite Regelung solcher Fragen in einem Rahmenabkommen den Lohnschutz sogar stärken, sagt Epiney. Auch Hahn kommt zu dem Ergebnis, dass die flankierenden Massnahmen abgesichert werden können, wenn sie ausdrücklich im Abkommen geregelt werden. Dafür brauche es aber Gespräche.
Kein Vertrauen mehr
Daniel Lampart vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund ist diese Zuversicht längst abhanden gekommen. Die EU-Kommission habe den flankierenden Massnahmen der Schweiz einst ihren Segen gegeben, sagt er. Und der EuGH habe den Arbeitnehmerschutz bis vor rund 15 Jahren eher gestärkt. Inzwischen habe der Wind gedreht.
Lampart spricht von "Binnenmarkt-Hardlinern" in der Kommission. "Auch der EuGH beurteilt die Verhältnismässigkeit nicht mehr anhand des Arbeitnehmerschutzes. Heute wird der Marktzugang höher gewichtet." Sobald die EU beim Arbeitnehmerschutz mitreden könne, werde die Schweiz von einer Klagewelle überrollt. "Wir sehen keinen Grund, das Schutzdispositiv in Frage zu stellen", sagt Lampart.
Ihm ist bewusst, dass damit ein weiterer Nagel in den Sarg des Rahmenabkommens geschlagen wird. Seiner Meinung nach ist es aber weder der letzte noch der längste. Auch der Schiedsmechanismus sei noch umstritten, ebenso Fragen zur Unionsbürgerrichtline oder die Arbeitslosengelder für Grenzgänger.
Beim Rahmenabkommen gibt es viele umstrittene Punkte - nicht nur die flankierenden Massnahmen. "Wir wären auf weitere Probleme gestossen, die klar gemacht hätten, dass ein solches nicht so rasch zu haben ist." Lampart hält ein Rahmenabkommen immer noch für möglich, "aber vielleicht nicht zu diesem Zeitpunkt". (sda)
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