Schwerverkehrsabgabe für Oldtimer
Es waren ganz offenbar keine reinen Spassfahrten, die der Vorbeugung von Standschäden mit dem Oldtimer unternommen wurden. Denn die Oberzolldirektion stellte aufgrund der Durchfahrten bei ihren Kontrollstationen fest, dass das rüstige Gefährt zwischen Mitte Juni 2014 und Ende November 2016 palettweise Zementsäcke und andere Waren transportiert hatte.
Auch wenn die Firma den Lastwagen als "Veteranenfahrzeug" - wie es in der Amtssprache heisst - immatrikuliert hatte, stellte die dafür zuständige Oberzolldirektion dem Unternehmen eine Rechnung über 11'160 Franken zu. So hoch veranlagte die Behörde die geschuldete leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe.
Nach einer Einsprache senkte die Oberzolldirektion den Betrag auf 4464 Franken. Sie blieb aber bei ihrem Standpunkt, dass eine Schwerverkehrsabgabe geschuldet sei - Oldtimer hin oder her.
Damit gab sich die Walliser Firma aber nicht zufrieden und zog den Fall ans Bundesverwaltungsgericht. Der Verantwortliche war weiterhin der Ansicht, dass es sich beim umstrittenen Lastwagen um ein abgabebefreites Veteranenfahrzeug handle.
Seltene Fahrten "zur guten Pflege"
Dem sei nicht so, hält das Bundesverwaltungsgericht in einem am Freitag publizierten Entscheid fest. Denn ein wirklicher Oldtimer werde in der Regel nur gefahren, wenn dies "zur Erhaltung des Sammler- oder Liebhaberwertes beziehungsweise zur guten Pflege des Fahrzeuges" als notwendig erscheine.
Dies sei vorliegend zu verneinen. Keine Rolle spielt gemäss Bundesverwaltungsgericht, dass das Gefährt als Veteranenfahrzeug registriert worden war, da es faktisch nicht als solches behandelt worden sei.
Weil der Lastwagen mit seinen Transportfahrten Lärm und Schadstoffe erzeugt habe, sei dafür zu bezahlen. Das sei das Prinzip der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, bei der der Grundsatz der Kostendeckung gelte.
Nur in einem kleinen Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Firma entschieden: Es hat die Abgabe von 4464 Franken auf 4143.15 Franken gesenkt. Ein kleiner Trost, denn die Gerichtsgebühr beträgt 900 Franken. Und der engagierte Anwalt dürfte auch noch ein Honorar verlangen. (Urteil A-3274/2017 vom 14.02.2018) (sda)
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