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Keine Weko-Sanktion wegen Potenzmitteln

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine von der Weko ausgesprochene Sanktion von insgesamt 5,7 Millionen Franken gegen die Hersteller der Potenzmittel Viagra, Levitra und Cialis aufgehoben. Gemäss Gericht hat es keine wettbewerbsverzerrenden Preisabsprachen gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum zweiten Mal mit den Preisempfehlungen für die Potenzmittel Viagra, Levitra und Cialis befasst. (Archiv)
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum zweiten Mal mit den Preisempfehlungen für die Potenzmittel Viagra, Levitra und Cialis befasst. (Archiv) (Bild: KEYSTONE/AP/RICHARD DREW)

Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) hatte 2009 den Pharmaunternehmen Pfizer, Eli Lilly und Bayer Sanktionen auferlegt. Sie erachtete die veröffentlichten Preisempfehlungen der Firmen für die drei Medikamente Viagra, Levitra und Cialis als unzulässige Festlegung der Verkaufspreise.

Die Pharmaunternehmen legten gegen diesen Entscheid erfolgreich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In seinem ersten Entscheid in dieser Sache im Jahr 2013 kam das St. Galler Gericht zum Schluss, dass für die Potenzmittel kein Preiswettbewerb stattfinde. Deshalb sah es auch keine Möglichkeit für den Erlass einer kartellrechtlichen Sanktion.

Das Bundesgericht korrigierte dieses Urteil 2015 insofern, als es festhielt, dass durchaus das Kartellrecht anzuwenden sei. Das Heilmittelgesetz (HMG) sehe vor, dass Preisvergleiche bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulässig seien. Es bestehe also ein Wettbewerb, aber nicht ein derart breiter wie in einem weniger regulierten Markt. Das Bundesgericht wies den Fall deshalb zum neuen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

"Neutrale Preisempfehlung"

Die St. Galler Richter sind in den drei aktuellen Urteilen unter Anwendung des Kartellrechts zur Ansicht gelangt, dass keine vertikalen Abreden nachgewiesen werden könnten. Es sei nicht erwiesen worden, dass die Preisempfehlungen ein abgestimmtes Verhalten mit einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung bezweckt oder entfaltet hätten.

Die von der Weko erhobenen Marktdaten würden vielmehr dafür sprechen, dass die Empfehlungen allzu hohe Preise verhinderten. Die Preisempfehlungen hätten sich wettbewerbsneutral ausgewirkt. Kartellrechtlich seien sie als Höchstpreis-Empfehlungen zulässig gewesen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann wiederum ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteile B-843/2015, B-844/2015 und B-846/2015 vom 19.12.2017) (sda)

 
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