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Umsatzzahlen von Ärzten werden veröffentlicht

Die Regierung hat ein Urteil des Staatsgerichtshofes zur Kenntnis genommen, wonach die Umsatzzahlen von OKP-Leistungserbringern, wie zum Beispiel Ärzte und Apotheken, in anonymisierter Form veröffentlicht werden dürfen.

Vaduz. - Insgesamt 66 Ärzte erhoben im März diesen Jahres Beschwerde an den Staatsgerichtshof, da sie Art. 4b sowie die dazu gehörige Übergangsbestimmung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 2010 Nr. 451, für verfassungswidrig halten. Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (StGH 2013/36) befunden, dass dieser Beschwerde, die sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2013/001) im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren richtet, keine Folge gegeben wird. Damit hat er den im Jahr 2010 vom Gesetzgeber an das Amt für Statistik erteilten Auftrag, wonach in der Krankenkassenstatistik auch Informationen zu den Umsätzen der einzelnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu publizieren sind, bestätigt.

Urteilsbegründung

Der Staatsgerichtshof hält in seiner Urteilsbegründung fest, dass die in Art. 4b Abs. 1 KVG vorgesehene Publikation nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist, um die Öffentlichkeit detailliert und aus einer Hand über die Umsatzdaten der liechtensteinischen Leistungserbringer zu informieren. Da das Gesetz nur die Publikation anonymisierter Daten zulässt, werde das Interesse der Beschwerdeführer an der Achtung ihrer Privat- und Geheimsphäre durch die vorgesehene Publikation nicht oder höchstens geringfügig tangiert. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die nach den Vorgaben des Amtes für Statistik publizierten Umsatzdaten der Beschwerdeführer deanonymisiert werden können, weshalb der Staatsgerichtshof auch keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots und des Willkürverbots erkennt. (ikr)

 
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