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Strengere Vorschriften zu Insider-Informationen

Beim Marktmissbrauchsgesetz wurden gewisse Mängel bei der Umsetzung festgestellt, die die Regierung nun beheben will. Das seit 2007 geltende Gesetz (MG) soll im Bereich Insider-Informationen ergänzt werden, wie die Regierung am Donnerstag mitteilte. So wird die Veröffentlichungspflicht klarer geregelt.

Vaduz. - Nach geltendem Recht ist nur der Missbrauch einer Insider-Information nach Art. 23 MG unter Strafe gestellt. Ergänzend dazu gilt es nun entsprechend den Vorgaben der europäischen Richtlinie auch gesetzlich zu regeln, dass Emittenten betreffend Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, grundsätzlich einer Veröffentlichungspflicht unterliegen. Eine Veröffentlichungspflicht besteht ebenfalls, wenn Insider-Informationen von Emittenten oder von ihnen beauftragten Personen an Dritte weitergegeben werden.

Insider-Verzeichnis

Ausserdem ist es die Pflicht von Emittenten oder von ihnen Beauftragen ein Insider-Verzeichnis zu führen. Dieses Verzeichnis hat Angaben zu den Personen zu enthalten, die regelmässig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten haben. Es ist regelmässig zu aktualisieren und auf Anfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) vorzulegen.

Ganzer Finanzplatz betroffen

Bei den Bestimmungen des Marktmissbrauchsgesetzes gilt es zu beachten, dass diese sowohl für alle der Aufsicht der FMA unterstellten Finanzintermediäre als auch für andere Nicht-Finanzunternehmen Anwendung finden, welche als Emittenten ihre Finanzinstrumente auf einem geregelten Markt im EWR zugelassen haben oder einen Antrag auf Zulassung gestellt haben. (ikr)

 
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