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Grenzüberschreitender Unternehmerlohn

Die Höhe des Unternehmerlohns beeinflusst im grenzüberschreitenden Verhältnis die Aufteilung des Steuersubstrates zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Zur Vermeidung von Konflikten ist Zurückhaltung angesagt.
Nicolai Fischli (Bild: pd)
Peter Vetsch (Bild: pd)
Flags of Liechtenstein and Switzerland
Zur Vermeidung von Konflikten ist Zurückhaltung angesagt. (Bild: iStock)

Der Unternehmer mit eigener Firma hat grundsätzlich die Freiheit, seinen Lohn und allenfalls auch ein Verwaltungsratshonorar selbst zu bestimmen. Was vom Jahresergebnis nicht bezogen wird, bleibt als steuerbarer Gewinn in der Firma und fliesst irgendwann als Dividende zum Unternehmer. Bei der Ergebnisaufteilung auf diese drei Elemente spielen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Überlegungen eine zentrale Rolle. Der Lohn unterliegt der progressiven Besteuerung am Wohnort.

Verwaltungsratshonorare für Ausländer unterliegen am Sitz der Unternehmung einer gleichbleibenden Quellensteuer von 12 % (Liechtenstein) respektive 25 % (Kanton St. Gallen). Schliesslich unterliegen die Dividenden zuerst der linearen Gewinnsteuer und werden beim Unternehmer im Kanton St. Gallen zum halben Steuersatz besteuert. In Liechtenstein sind Dividenden gar einkommenssteuerfrei, da eine indirekte Erfassung über den Sollertrag erfolgt.

Steuerliches Spannungsfeld
Wenn die Firma aufgrund hoher Bezüge von Unternehmerlohn an ihrem Sitz weniger Gewinn versteuert, wird spiegelbildlich ein höheres Erwerbseinkommen am Wohnsitz des Unternehmers besteuert. Das Steuersubstrat verlagert sich damit über die Landesgrenze und der Unternehmer ist bei der Bestimmung seines Lohnes plötzlich mitten im Spannungsfeld der Steuerinteressen zweier Länder. In solchen Konstellationen besteht daher regelmässig Klärungsbedarf und es kommt vereinzelt auch zu Rechtsmittelverfahren.

Ein übermässiger Unternehmerlohn qualifiziert in beiden Staaten als verdeckte Gewinnausschüttung, welche in einem ersten Schritt beim steuerbaren Gewinn der Unternehmung korrigiert wird. Für eine Schweizer Kapitalgesellschaft bedeutet die verdeckte Gewinnausschüttung ausserdem die Erhebung von 35% Verrechnungssteuer auf der geldwerten Leistung, welche vom Unternehmer in Liechtenstein nur teilweise zurückgefordert werden kann. Sodann stellt sich die Frage der nachträglichen Übernahme der Lohnkorrektur auch im Wohnsitzstaat des Unternehmers.

Streitigkeiten bezüglich der Höhe der Verwaltungsratsentschädigungen sind unserer Erfahrung nach hingegen selten. Dies ist vermutungsweise darauf zurückzuführen, dass der entsprechende Gestaltungsraum bisher nicht überreizt wird.

Praxis der Steuerbehörden
Vom Bundesamt für Statistik wird ein statistischer Lohnrechner, der sogenannte «Salarium» online angeboten. Durch Erfassung verschiedener Merkmale kann damit eine Bandbreite des Lohnes für vergleichbare Stellen abgefragt werden. Die Überprüfung des marktkonformen Lohnes mit Salarium wird in der Praxis der Schweizer Steuerbehörden angewandt und wurde auch schon bundesgerichtlich bestätigt.

Diese oder ähnliche Kriterien werden grundsätzlich auch von der liechtensteinischen Steuerverwaltung herangezogen, wobei eine eigene Rechtsprechung zu beachten ist. Gerade im

Bereich von Topverdienern sind die Lohnvergleiche mit Salarium gemäss den Erfahrungen der Liechtensteiner Steuerbehörden nur bedingt aussagekräftig und es erfolgt jeweils eine Beurteilung im Einzelfall.

Im heutigen steuerlichen Umfeld finden die kritischen Prüfungen vor allem auf der Schweizer Seite statt. Wegen den indirekten Auswirkungen ist es jedoch im Interesse beider Staaten, dass die bezahlten Löhne marktkonform sind und möglichst keine steuerlichen Anpassungen vorgenommen werden müssen. Für die Unternehmer ist ein Verteilkonflikt über das Steuersubstrat nicht zuletzt auch eine hohe administrative Belastung und Anpassungen haben weitere Folgen bei den Sozialversicherungen und auf die Besteuerung am Wohnsitz.

Lösungsansätze
Ein Unternehmer sollte bei der Festsetzung des eigenen Lohns die Kriterien der Steuerbehörden im Auge behalten und ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Gewinn vermeiden. Bei besonderen Sachverhalten, welche sich ausserhalb der statistischen Vergleichswerte bewegen, kann eine Vorabprüfung durch die Steuerbehörden einer nachträglichen Korrektur vorbeugen. Dabei ist anzustreben, dass die geplante Lösung von den Steuer-behörden auf beiden Seiten des Rheins akzeptiert werden kann.

Nicolai Fischli (Bild: pd)

*Nicolai Fischli
Partner und Leiter des Bereichs Steuerberatung, 
ReviTrust Grant Thornton Advisory

Peter Vetsch (Bild: pd)

*Peter Vetsch
Manager des Geschäftsbereiches Steuerberatung, 
ReviTrust Grant Thornton Advisory

 

 
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