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Pflanzenschutzmittel: WWF kann intervenieren

Das Verbandsbeschwerderecht gewährt dem WWF Schweiz Parteistellung bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Damit kann die Umweltorganisation bei einer Zulassung mitreden.
Der WWF Schweiz darf bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mitreden, weil deren Einsatz Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere hat. (Archiv)
Der WWF Schweiz darf bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mitreden, weil deren Einsatz Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere hat. (Archiv) (Bild: KEYSTONE/ALESSANDRO DELLA BELLA)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wollte dem WWF die Akteneinsicht und die Parteistellung verwehren. Konkret geht es um die Überprüfung von Bewilligungen des Pflanzenschutzmittels Quinoclamine.

Der WWF erfuhr 2015 über die Website des BLW, dass das Bundesamt ein Prüfungsverfahren durchführt. Die Umweltorganisation verlangte, an diesem Verfahren teilnehmen zu können.

Sie begründete ihr Anliegen damit, dass der Wirkstoff für Wildbienen und andere Insekten hochgiftig sei. Er gefährde die einheimische Tierwelt und die biologische Vielfalt.

Weil die Überprüfung eine direkte Auswirkung auf die Biodiversität und damit auf die Schutzziele des Natur- und Heimatschutzgesetzes habe, komme dem WWF das Verbandsbeschwerderecht zu.

Das BLW wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass ein "konkreter räumlicher Bezug" fehle. Damit komme das Verbandsbeschwerderecht nicht zum Tragen.

Dies sieht das Bundesgericht anders und bestätigt in einem am Donnerstag publizierten Urteil den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.

Kein Hinweis auf Beschränkung

Die Lausanner Richter halten fest, dass weder der Wortlaut der fraglichen Norm noch ihre Entstehungsgeschichte oder deren Sinn und Zweck einen Hinweis enthalten würden, der das Beschwerderecht auf raumbezogene Verfügungen beschränken würde.

Gerade der vorliegende Fall belege, dass kein solcher Grund ersichtlich sei. Weil ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel vom Käufer ohne weitere Bewilligung eingesetzt werden könne, müssten dessen potenzielle Auswirkungen auf schützenswerte Tier- und Pflanzenarten geprüft und vorsorglich begrenzt werden können.

Die Auswirkungen würden sich aber nicht auf bestimmte Gebiete beschränken. Vielmehr könnten Böden, Gewässer und Lebensräume in der gesamten Schweiz betroffen sein. Und gerade der Schutz von Tieren und Pflanzen gegen Giftstoffe gehöre zu den zentralen Anliegen des Natur- und Heimatschutzgesetzes. (Urteil 1C_312/2017 vom 12.02.2018) (sda)

 
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