IV-Rentner mit Teilpensum erhalten mehr Geld
Der Bundesrat hat am Freitag eine Verordnungsänderung beschlossen und auf den 1. Januar in Kraft gesetzt. Das neue Berechnungsmodell verbessere die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, schreibt er im Bericht zur Änderung.
Bei der Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Personen wird die gesundheitliche Einschränkung im Beruf und im Haushalt separat ermittelt. Dabei wird heute die berufliche Teilzeitarbeit überproportional berücksichtigt. Das führt in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden und damit zu tieferen Renten.
Hausarbeit stärker gewichten
Betroffen sind vor allem Frauen, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Berechnungsmethode deshalb als diskriminierend bezeichnet.
Neu werden nun die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und jene in der Haus- oder Familienarbeit gleich stark gewichtet werden. 16'200 Personen beziehen eine Rente, die mit der neuen Berechnungsmethode steigen könnte. Der Bundesrat rechnet mit Mehrkosten für die IV von rund 35 Millionen Franken im Jahr.
Prüfung von Amtes wegen
Die IV-Stellen prüfen von Amtes wegen alle laufenden Viertelsrenten, halben Renten und Dreiviertelsrenten, die nach der bisherigen gemischten Methode berechnet wurden. Eine allfällige Erhöhung der Rente wird ab dem 1. Januar 2018 gewährt.
Die Änderung führt auch dazu, dass manche Personen neu einen Anspruch auf eine Rente haben. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit der bisherigen Berechnungsmethode einen IV-Grad von unter 40 Prozent erreichten und mit der neuen auf über 40 Prozent kommen. In diesen Fällen erfolgt keine Prüfung von Amtes wegen, wie der Bundesrat nach der Vernehmlassung beschlossen hat.
Neuanmeldung bei der IV
Die betroffenen Personen müssen selber aktiv werden und sich erneut bei der IV anmelden. Es empfehle sich eine möglichst rasche Neuanmeldung bei der zuständigen IV-Stelle, schreibt das Innendepartement (EDI).
Wie viele Personen neu Anspruch auf eine Rente haben und zu welchen Mehrkosten das führt, kann der Bund wegen fehlender Daten nicht genau abschätzen. Er geht von einem Potenzial von etwa 800 bis 1000 Neurentnern aus. Das ergäbe zusätzliche Mehrkosten von 5 Millionen Franken.
Anspruch auf Viertelsrente
Neu einen Anspruch auf eine Rente hat zum Beispiel eine Person, die bei voller Gesundheit ein Erwerbspensum von 50 Prozent mit einem Lohn von 30'000 Franken hatte und 50 Prozent im Haushalt übernahm. Mit einer gesundheitlichen Einschränkung ist sie noch 50 Prozent arbeitsfähig, im Haushalt ist sie zu 30 Prozent eingeschränkt.
Bisher hatte diese Personen keinen Rentenanspruch, da die Berechnung der Gesamtinvalidität 15 Prozent ergab. Nach neuer Berechnung beträgt die Gesamtinvalidität 40 Prozent, womit die Person Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Familienaufgaben präzisiert
In der Verordnung wird auch präzisiert, welche Tätigkeiten zu den Haus- und Familienaufgaben zählen. Es handelt sich um Tätigkeiten, die typischerweise durch Dritte gegen Bezahlung übernommen werden können. Freiwillige gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeiten sollen höchstens in Sonderfällen einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden.
In der Vernehmlassung habe eine überwiegende Mehrheit der Vorlage zugestimmt, schreibt der Bundesrat. Manche Vernehmlassungsteilnehmer - darunter zwölf Kantone, kritisierten, dass die Änderung einen erheblichen Mehraufwand für die IV-Stellen bedeute. Die Entschuldung der IV wird sich durch die Verordnungsänderung laut dem Bundesrat voraussichtlich nur um wenige Monate verzögern. (sda)
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