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Ex-Banker Holenweger fordert Schadenersatz

Das Bundesstrafgericht muss sich mit einem Schadenersatzbegehren des ehemaligen Bankiers Oskar Holenweger in der Höhe von 16 Millionen Franken auseinander setzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im April 2011 stand Oskar Holenweger vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona, das ihn vollumfänglich freisprach. (Archiv)
Im April 2011 stand Oskar Holenweger vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona, das ihn vollumfänglich freisprach. (Archiv) (Bild: KEYSTONE/KARL MATHIS)

Das Bundesstrafgericht wird beurteilen müssen, ob Holenweger aufgrund widerrechtlichen Handelns der Bundesanwaltschaft (BA) in der Strafuntersuchung gegen ihn ein Schaden beim Verkauf der Tempus Privatbank entstanden ist.

Holenweger und ein Mitaktionär der Tempus Privatbank reichten im April 2012 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzbegehren aus Staatshaftung ein.

Sie argumentierten, dass die Privatbank, deren Hauptaktionär Holenweger war, wegen des auf widerrechtlichen Grundlagen durchgeführten Strafverfahrens gegen Holenweger und den Massnahmen der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK, heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) zu einem viel zu tiefen Preis verkauft werden musste.

Freispruch vor Bundesstrafgericht

Die Bundesanwaltschaft hatte gegen Holenweger wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Juli 2003 ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Dabei stützte sie sich auf Informationen des unter dem Namen "Ramos" bekannt gewordenen Südamerikaners. "Ramos" war in den USA wegen Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Erst 2010 erhob die BA Anklage. Das Bundesstrafgericht sprach Holenweger im April 2011 frei. Es hielt im Urteil fest, dass der anfängliche Verdacht gegen Holenweger "dürftig" und das Verfahren eine unstatthafte "fishing expedition" gewesen sei.

Die Überwachung von Holenwegers Fernmeldeverkehr basierte laut damaligem Urteil auf keiner ausreichenden rechtlichen Bewilligen. Auch sei Holenweger von einem verdeckten Ermittler zur Geldwäscherei angestiftet worden. Die Ermittlungsergebnisse der BA erklärte das Bundesstrafgericht deshalb als unverwertbar.

Kein Anspruch

Im am Mittwoch publizierten Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses war zum Schluss gekommen, dass Holenweger und der Mitaktionär nur mittelbar in ihrem Vermögen geschädigt worden seien. Es bestehe keine Norm, mit welcher sich eine Widerrechtlichkeit und somit ein Haftungsanspruch feststellen liesse.

Schadenersatzforderungen aufgrund des Verhaltens der BA hat gemäss Bundesverwaltungsgericht das Bundesstrafgericht zu beurteilen. Allerdings ist dies nur bei Holenweger möglich. Massgebend ist dabei die Strafprozessordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht wird den Fall ans Bundesstrafgericht überweisen sobald er rechtskräftig ist. Beiden Beschwerdeführern steht der Weg ans Bundesgericht offen. (Urteil A-3150/2016 vom 03.07.2018) (sda)

 
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