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Beschwerde der Klinik Stephanshorn abgewiesen

Die Beschwerde der Klinik Stephanshorn gegen die St.Galler Spitalliste erwies sich als unbegründet und wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Damit ist die St.Galler Spitalliste in allen Bereichen rechtskräftig.
Mit der Abweisung der Beschwerde der Klinik Stephanshorn ist die Spitalliste im Bereich Akutsomatik nun in allen Punkten rechtskräftig.
Im August 2014 reichte die Klinik Stephanshorn gegen die St.Galler Spitalliste im Bereich Akutsomatik Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, weil ihr 14 Leistungsgruppen nicht erteilt worden sind.

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