Stärkung des Schutzes von Kindern vor Ausbeutung
Vaduz. - Mit dem Fakultativprotokoll wird die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, d.h. die Ausbeutung gegen eine Gegenleistung oder Zahlung im weiteren Sinne, bekämpft. Die nationale Strafgesetzgebung hat daher gewissen Minimalanforderungen zu genügen: Sie muss den Handel mit Kindern, die Vermittlung illegaler Adoptionen, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie verbieten und angemessene Strafen vorsehen.
Keine Gesetzesanpassungen nötig
Weitere wichtige Elemente des Fakultativprotokolls sind die Verpflichtungen zur internationalen Kooperation bei der Ermittlung und Strafverfolgung sowie zum Schutz der Opfer im Strafverfahren. In Liechtenstein sind zur Umsetzung des Fakultativprotokolls keine Rechtsanpassungen erforderlich, da die erforderlichen Bestimmungen bereits im innerstaatlichen Recht vorhanden sind. Mit der Sexualstrafrechtsrevision aus dem letzten Jahr wurden die Voraussetzungen für die Ratifikation des Fakultativprotokolls zur Gänze geschaffen. (ikr)