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Neue Regeln für Gentests

Versicherungen sollen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten. Das hat der Nationalrat beschlossen. Er verabschiedete am Montag neue Regeln für Gentests.
Der Nationalrat will Versicherungen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests gewähren. (Archivbild)
Der Nationalrat will Versicherungen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests gewähren. (Archivbild) (Bild: KEYSTONE)

Die technische Entwicklung hat das geltende Recht längst überholt. Zwar gibt es Vorschriften für medizinische Untersuchungen, andere Gentests finden jedoch in einem rechtlichen Graubereich statt. Trotzdem werden immer mehr solche Tests angeboten, in der Regel im Internet. Oft handelt es sich um Lifestyle-Untersuchungen. Ermittelt werden zum Beispiel die Herkunft, eine passende Diät oder eine sportliche Veranlagung.

Angesichts solcher Angebote hat der Bundesrat eine Totalrevision des Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vorgeschlagen. Der Nationalrat hat die Gesetzesänderung mit 175 zu 3 Stimmen bei 10 Enthaltungen gutgeheissen.

Keine Einsicht für Versicherungen

Zu reden gab lediglich ein Punkt. Die Kommission wollte das Verbot streichen, dass Versicherungen die Ergebnisse bereits früher durchgeführter medizinischer Gentests einfordern dürfen. Der Bundesrat schlug dieses für Lebensversicherungen unter 400'000 Franken und private Invaliditätsversicherungen unter 40'000 Franken pro Jahr vor. Das entspricht dem geltenden Recht.

Wer einen Gentest mache, habe die Pflicht, der Versicherung Erkenntnisse daraus mitzuteilen, sagte Verena Herzog (SVP/TG). Sie sprach von "Informationssymmetrie". Maya Graf (Grüne/BL) warnte, dass beispielsweise Personen mit einem erhöhten Krebsrisiko durch höhere Versicherungsprämien oder Ausschluss diskriminiert werden könnten. Der Rat lehnte den Kommissionsantrag mit 117 zu 43 Stimmen ab.

Bei Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherungen und in der beruflichen Vorsorge dürfen die Versicherer ohnehin keine Ergebnisse von Gentests verlangen. Die Anordnung von Gentests, um ein Krankheitsrisiko besser einschätzen zu können, ist im Zusammenhang mit Versicherungen generell verboten.

Im Arbeitsverhältnis dagegen sind genetische Untersuchungen unter Umständen erlaubt. Damit können Unfallrisiken oder das Risiko schwerer Berufskrankheiten ausgeschlossen werden. Bisher gibt es allerdings keine solchen Untersuchungen. Generell verboten sind genetische Untersuchungen, die nicht medizinische Befunde betreffen.

Tests durch Fachpersonen

Die übrigen Vorschläge des Bundesrats hat der Nationalrat fast unverändert übernommen. Wie heute dürfen Abklärung von Eigenschaften des Erbguts im medizinischen Bereich nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst und von bewilligten Labors durchgeführt werden. Es gelten eine umfassende Pflicht zur Aufklärung und Regeln für die Mitteilung der Testergebnisse.

Ausserhalb des medizinischen Bereichs gibt es zwei verschiedene Regelungsstandards. Der erste umfasst die genetische Untersuchung besonders schützenswerter Eigenschaften. Es handelt sich zum Beispiel um Testergebnisse zur ethnischen Herkunft, zu physiologischen Eigenschaften oder zu Eingenschaften wie Charakter, Intelligenz oder Begabungen.

Solche Tests müssen von Fachpersonen, etwa Apothekern oder Physiotherapeuten, veranlasst und von bewilligten Laboratorien durchgeführt werden. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze wie ein Nichtdiskriminierungsverbot, Informations- und Aufklärungspflichten oder Vorschriften zum Schutz von genetischen Daten.

Für genetische Untersuchungen, deren Ergebnisse vergleichsweise belanglos sind, sollen nur diese Grundsätze gelten. Darunter fallen etwa Abklärungen zu äusserlichen körperlichen Merkmalen.

Umstrittene Werbung

Zugestimmt hat der Nationalrat auch den Vorschlägen des Bundesrats zu pränatalen Untersuchungen. Abgeklärt werden dürfen Eigenschaften, welche die Gesundheit des Embryos oder des Fötus beeinträchtigen. Untersucht werden darf auch, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder des Fötus zur Übertragung auf einen kranken Elternteil oder ein Geschwister eignet. Der dafür entscheidende Gewebetypus und das Geschlecht des Ungeborenen dürfen der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.

Publikumswerbung für Gentests ist grundsätzlich zulässig. Verboten wird sie jedoch für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, für pränatale genetische Untersuchungen und für genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen. Die Linke wollte Werbung für Gentests generell verbieten, konnte sich aber nicht durchsetzen.

Das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen geht nun an den Ständerat. Es gilt nicht für genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken sowie die Erstellung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen. (sda)

 
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