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Bundesrat legt Regeln zur Integration fest

Die Integration von Ausländerinnen und Ausländern soll stärker gefördert werden. Das Parlament hatte vor einem Jahr ein Gesetz dazu verabschiedet. Nun hat der Bundesrat die Bestimmungen konkretisiert, beispielsweise jene zu den Sprachkompetenzen.
Der Bundesrat hat die Details zum neuen Ausländer- und Integrationsgesetz geregelt. So hat er etwa festgelegt, welche Sprachkenntnisse Ausländerinnen und Ausländer nachweisen müssen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung wollen. (Symbolbild)
Der Bundesrat hat die Details zum neuen Ausländer- und Integrationsgesetz geregelt. So hat er etwa festgelegt, welche Sprachkenntnisse Ausländerinnen und Ausländer nachweisen müssen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung wollen. (Symbolbild) (Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY)

Die Verordnungsänderungen, die der Bundesrat am Freitag in die Vernehmlassung geschickt hat, sollen im nächsten Sommer in Kraft treten. Das Ziel sei es, die Integration durch positive Anreize zu verstärken, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in einer Mitteilung.

Gleich bleiben soll nach dem Willen des Bundesrates die Integrationspauschale: Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 6000 Franken. Bei der Aufnahme von Flüchtlingsgruppen kann der Bundesrat eine andere Pauschale festlegen. Die Kantone fordern eine höhere Pauschale.

Sprachkenntnisse nachweisen

Im neuen Ausländer- und Integrationsgesetz hatte das Parlament etliche Verschärfungen beschlossen. Eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) erhält künftig nur noch, wer gut integriert ist, also die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, am Wirtschaftsleben teilnimmt oder sich ausbildet und die erforderlichen Sprachkompetenzen hat.

Den Sprachkompetenzen komme bei der Integration eine Schlüsselfunktion zu, schreibt der Bundesrat im Bericht zur Vernehmlassung. Er schlägt ein Stufenmodell vor: Die Anforderungen an die Sprachkompetenzen sind umso höher, je mehr Rechte mit dem angestrebten ausländerrechtlichen Status verbunden sind.

Für eine Niederlassungsbewilligung muss die Ausländerin oder der Ausländer in einer Landessprache mündliche Kompetenzen mindestens auf dem Niveau A2 und schriftliche mindestens auf dem Niveau A1 des in Europa anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

Rückstufung bei fehlender Integration

Wer eine Niederlassungsbewilligung hat, kann diese auch wieder verlieren. Das ist schon heute möglich, etwa bei Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder bei dauerhaftem Bezug von Sozialhilfe. Mit dem neuen Gesetz können die Behörden den C-Ausweis zudem bei mangelhafter Integration durch eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) ersetzen oder widerrufen.

Die Rückstufung auf einen B-Ausweis kann mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wie es im Verordnungsentwurf heisst. Besteht keine Integrationsvereinbarung, muss die Verfügung über die Rückstufung die Bedingungen enthalten, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird. Auch müssen die Folgen erwähnt werden für den Fall, dass die Bedingungen nicht eingehalten werden.

Die kantonalen Behörden sollen die Integration bereits bei der Erteilung eines B-Ausweises berücksichtigen. Besteht ein besonderer Integrationsbedarf, können sie die Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbinden.

Meldung statt Bewilligung

Die Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen soll auch über die Erwerbsarbeit gefördert werden. Arbeitgeber müssen kein aufwändiges Bewilligungsverfahren mehr durchlaufen, wenn sie solche Personen einstellen Die Bewilligungspflicht wird durch eine Meldepflicht ersetzt.

In der Verordnung ist geregelt, was der Arbeitgeber genau melden muss. Dazu gehört neben den Personalien die Art der Tätigkeit, der Beschäftigungsgrad und der Lohn. Der Arbeitgeber muss sich in einer Erklärung verpflichten, die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Die Meldung kann von Dritten vorgenommen werden, die im Auftrag der Integrationsförderung in den Kantonen Praktika- und Arbeitsplätze suchen. Das schaffe einen leichteren Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und entlaste die Arbeitgeber, schreibt der Bundesrat. Damit würden das inländische Arbeitskräftepotenzial gefördert und die Ausgaben für die Sozialhilfe reduziert.

Erste Verordnungsänderungen zum neuen Gesetz wurden bereits früher beschlossen und treten Anfang 2018 in Kraft. Dabei geht es um die Abschaffung der Sonderabgaben auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie um Anpassungen der Finanzierungsbestimmung zur Integrationspauschale. (sda)

 
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