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Generelle Genmais-Verbote nicht zulässig

Ein generelles Verbot von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in EU-Ländern ist nicht zulässig. Dies urteilte der Europäische Gerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid.
Kolben von genmanipuliertem Mais MON 810 des US-Konzerns Monsanto (Archiv)
Kolben von genmanipuliertem Mais MON 810 des US-Konzerns Monsanto (Archiv) (Bild: KEYSTONE/AP/SVEN KAESTNER)

Einzelne EU-Mitgliedstaaten dürften den Anbau von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nur dann verbieten, wenn sie zuvor nachgewiesen haben, dass das Produkt ein "ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt". Diese strengen Voraussetzungen gelten sowohl für die Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission, entschied der Gerichtshof.

Im Ausgangsfall hatte die italienische Regierung 2013 von der EU-Kommission ein Verbot des damals noch EU-weit erlaubten Anbaus von Monsanto-Genmais gefordert. Diese sogenannte Sofortmassnahme war aus Sicht Italiens nötig, weil zwei neue italienische Studien die Gefährlichkeit der Maissorte Mon801 belegen würden.

Die EU-Kommission lehnte ein Anbauverbot ab und verwies ihrerseits auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Efsa), wonach es keine neuen wissenschaftlichen Beweise für die Gefährlichkeit des Gen-Maises gebe.

Vorbeugendes Verbot nicht zulässig

Die italienische Regierung erliess daraufhin gleichwohl ein Verbot. Gegen Landwirte, die den Mais in Italien im darauffolgenden Jahr anbauten, wurden Strafverfahren eingeleitet. Das italienische Gericht wollte vom Europäische Gerichtshof in dem Zusammenhang wissen, ob bei wissenschaftlichen Unsicherheiten in Bezug auf Gesundheitsrisiken Sofortmassnahmen einzelner Länder erlaubt sind.

Der Gerichtshof verwies in seinem Urteil zunächst darauf, dass die EU-Vorschriften zu genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln ein "hohes Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen" bei "gleichzeitig reibungslosem Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten sollen".

Ein Anbauverbot als Sofortmassnahme sei deshalb nur zulässig, wenn "erwiesenermassen davon auszugehen ist", dass ein gentechnisch verändertes Erzeugnis ein "ernstes Risiko" für die Gesundheit sei.

Das sogenannte Vorsorgeprinzip, das eine "wissenschaftliche Unsicherheit" für Risiken voraussetzt, reicht dem Urteil zufolge für Anbauverbote nicht aus. Begründung des EuGH: Das Vorsorgeprinzip könne zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagement-Massnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen.

Es erlaube aber nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen, da diese Lebensmittel "bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurden".

In der Schweiz verboten

In der Schweiz ist der kommerzielle Anbau von gentechnisch veränderten Organismen verboten. 2005 hatten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einem Moratorium zugestimmt.

Dieses wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis ins Jahr 2017. Der Bundesrat möchte danach den Bauern erlauben, gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen. Dagegen hat sich bereits Widerstand formiert. (sda/afp/dpa)

 
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